Wirtschaft
anders denken.

Sanktionen abschaffen, reformieren, beibehalten? Was die »Sachverständigen« sagen

02.06.2018
Björn Laczay Lizenz: CC BY-SA 2.0Anti-Hartz-Demonstration in München 2004

Im Bundestag stehen zwei Anträge von Grünen und Linken zur Debatte, in denen die Abschaffung der umstrittenen Hartz-Sanktionen verlangt wird. Am Montag werden Sachverständige dazu gehört. Wir haben deren Stellungnahmen schon gelesen – und einen OXI-Überblick dazu. 

Am 4. Juni, das ist der kommende Montag, hört der Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales in Berlin eine ganze Reihe von Sachverständigen unter anderem zum Thema Hartz-Sanktionen an. Anlass sind zwei Anträge, einer von den Grünen mit dem Titel »Soziale Teilhabe und Selbstbestimmung in der Grundsicherung statt Sanktionen und Ausgrenzung« sowie einer von der Linksfraktion, in dem gefordert wird: »Sanktionen bei Hartz IV und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe abschaffen

Seit Freitag ist die ausführliche Ausschussdrucksache raus, das 57-seitige Papier enthält die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen, auch der, die nicht am Montag in Berlin bei der Anhörung dabei sind. Um wen geht es? Es sind 12 Organisationen, Verbände, Institute am Start – vom DGB über den Landkreistag, Lobbyorganisationen der Wirtschaft, Sozialverbände bis hin zu politischen Initiativen wie dem Netzwerk Grundeinkommen.

Wir fassen hier so kurz wie möglich und so ausführlich wie nötig die jeweiligen Positionen zum Thema Hartz-Sanktionen zusammen. Es werden dabei drei – wie wir sie genannt haben: »Fraktionen« sichtbar. Die einen wollen die umstrittenen Hartz-Strafen abschaffen, nicht zuletzt, weil sie als grundgesetzwidrig angesehen werden. Andere, darunter der DGB, wollen das Sanktionsregime beibehalten, jedoch grundlegend reformieren, teils wird dabei gefordert, bis zu einer Neuregelung die Sanktionen auszusetzen. Die dritte Fraktion will die Hartz-Strafen beibehalten, dies sind die Lobbyorganisationen der Wirtschaft und der Landkreistag. Ihre Argumentation: Fördern gibt es nicht ohne Fordern.

Fraktion: Sanktionen abschaffen!

Paritätischer Wohlfahrtsverband

»… ist der Paritätische Gesamtverband in den vergangenen Jahren zu der Überzeugung gelangt, die Sanktionen im SGB II als unverhältnismäßigen und unzweckmäßigen Eingriff in die Rechte der Leistungsberechtigten zu bewerten. Entsprechend der vorliegenden Anträge fordert der Verband die ersatzlose Streichung bzw. Abschaffung der Sanktionen im SGB II. Nach Auffassung des Verbandes stehen die Sanktionsregelungen nicht im Einklang mit den Zielen der Verfassung… Die Sanktionen sind weder geeignet, noch erforderlich oder verhältnismäßig, um das gesetzte Ziel einer Integration in Erwerbsarbeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Vielmehr führen die Sanktionen in vielen Fällen zu starker materieller Bedrängnis der betroffenen Leistungsberechtigten bis hin zu existentiellen Notlagen, wie etwa Obdachlosigkeit. Dies sind äußerst negative, nicht länger hinzunehmende Folgen der bestehenden Sanktionsregelungen… Sanktionen tragen so in mehrfacher Hinsicht zur sozialen Ungleichheit bei. Um Leistungsberechtigte für eine bessere Kooperation mit den Jobcentern zu gewinnen und ihre Integration in Erwerbsarbeit zu befördern, sind andere Ansätze als die der Kontrolle und Sanktionierung nötig…

Sozialverband VdK

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sichert das… Grundgesetz jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die daraus erwachsende staatliche Verpflichtung soll durch die soziale Mindestsicherung erfüllt werden und die Regelsätze in der Grundsicherung müssten demnach das verfassungsrechtlich garantierte soziokulturelle Existenzminimum abdecken. Diesem Anspruch werden die Regelsätze nicht gerecht, da sie nicht bedarfsgerecht ermittelt sind und ihr Leistungsumfang zu gering ist… Durch die Sanktionsregeln… kann die Leistungshöhe noch weiter eingeschränkt werden, was wiederum denknotwendig dazu führt, dass das Existenzminimum noch stärker unterschritten wird. Dies stellt einen weiteren Eingriff in das Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum dar, der durch die erhebliche Kürzung des Regelsatzes für die Betroffenen besonders schwerwiegend ist… Hinzu kommt, dass die Sanktionsregelungen ihr eigentliches Ziel nicht erreichen… Auch besteht nicht nur ein deutliches Ungleichgewicht beim Fordern der Hilfebedürftigen, sondern auch das Verhältnis zwischen Schwere der Sanktionen und Pflichtverletzungen ist unangemessen… Es gibt keine Belege dafür, dass das zurzeit bestehende Sanktionsrecht sich positiv im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen Eingliederung der Leistungsberechtigten auswirkt… Dies trifft insbesondere auf die sanktionierten unter 25-Jährige zu, bei denen durch die drastischen Leistungskürzungen statt einer frühzeitigen Integration in den Arbeitsmarkt ein Abrutschen ins soziale Abseits bewirkt wird… Ungeachtet der generellen Problematik der Unterschreitung des Existenzminimums durch sanktionsbedingte Leistungskürzungen, ist es somit unbedingt notwendig, sofort die verschärften Sanktionsregeln für unter 25-Jährige abzuschaffen, die Sanktionshöhe zu begrenzen und die Wohnkosten davon auszunehmen.

Kölner Arbeitslosenzentrum e.V.

Sanktionen ein eklatantes Druckmittel der Behörde. Das Nichtantreten oder der Abbruch einer als sinnlos empfundenen Maßnahme oder die Verweigerung eines Jobs, der zu den eigenen Fähigkeiten nicht passt und deren Zuweisung von den sich verweigernden Menschen in der Beratung oft als überflüssige Gängelei ohne qualitativen Inhalt empfunden werden, führen zu Sanktionen und damit zu gesellschaftlicher Ausgrenzung oder zu Gehorsam und Anpassung… Sanktionen führen nicht auf den 1. Arbeitsmarkt sondern reduzieren eine lt. Verfassungsgericht gerade noch verfassungsrechtliche Existenzsicherung weiter nach unten mit dem Preis der Verarmung von Menschen und Verschärfung von Verschuldung, Verelendung und Obdachlosigkeit. Armut macht krank und verschenkt Lebenschancen… Unsere Forderung an die politisch Verantwortlichen heute: Das Hartz IV-Menschenbild zu revidieren … Eine Existenzsicherung gesetzlich zu implementieren, die ihren Namen verdient — qua Mensch sein, nicht gegen Leistung und unter Ausschluss von Sanktionen. Auf Förderangebote setzen nicht auf Druck.

Netzwerk Grundeinkommen

Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen bei Transfersystemen, die ein wie auch immer definiertes Fehlverhalten des Transferanspruchsberechtigten mit Leistungskürzungen oder -versagungen bestrafen, widersprechen in eklatanter Weise dem Menschen- und Grundrecht auf eine Absicherung der Existenz und gesellschaftliche Teilhabe, stürzen die Betroffenen in existenzielle Notlagen und grenzen sie aus der Gesellschaft aus… Die Abschaffung von Sanktionen und Leistungseinschränkungen reichen aber nicht aus. Ebenso ist eine Abschaffung der Bedürftigkeitsprüfungen als auch die Erhöhung der Transferleistungen nötig, um ein Leben jenseits von Einkommensarmut zu ermöglichen… Das Netzwerk Grundeinkommen schlägt aus vorgetragenen Gründen vor, ein bedingungsloses Grund- einkommen für alle Menschen einzuführen, das existenzsichernd ist und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht, auf das ein individueller Rechtsanspruch besteht, das ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen garantiert wird.

Fraktion: Sanktionen reformieren!

Deutscher Gewerkschaftsbund

Der DGB teilt die vorgetragene Kritik an den bestehenden Sanktionen. Ebenso ist der DGB der Auffassung, dass die bestehenden, existenzbedrohenden Sanktionen mit den Kürzungsschritten von 30, 60 und 100 Prozent im Zusammenwirken mit arbeitnehmerfeindlichen Zumutbarkeitsregeln sowie nicht bedarfsdeckenden Regelsätzen überwunden werden müssen. Nicht geteilt werden kann die Forderung nach einer ersatzlosen Abschaffung der Sanktionen, insofern damit ein genereller Ausschluss jedweder leistungsrechtlichen Konsequenz – auch in einem grundlegend umgestalteten Grundsicherungssystem – verlangt wird. Die Umgestaltung muss jedoch dazu führen, dass Sanktionen keinen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte und gesetzlich festgesetzte existenzielle Mindestsicherung darstellen. Der DGB spricht sich dafür aus, die Regelungen zu den Sanktionen und zur Zumutbarkeitsfrage grundlegend neu und anders zu gestalten… schlägt der DGB vor, die bestehenden, existenzbedrohenden Sanktionen bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung auszusetzen (Sanktionsmoratorium).

Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung IAB

Die Ausführungen … beruhen in weiten Teilen auf einer im Jahr 2014 veröffentlichten Stellungnahme und einer im Jahr 2015 veröffentlichten Stellungnahme des IAB zu inhaltlich ähnlichen Anträgen… Sanktionen im SGB II sollen dazu beitragen, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte den damit verbundenen Pflichten nachkommen. Dadurch sollte die Aufnahme ei- ner Erwerbsarbeit oder Ausbildung schneller erfolgen… Neben diesen intendierten Wirkungen sind allerdings nicht intendierte Wirkungen möglich. So kann eine Sanktion dazu führen, dass arbeitsuchende erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Ansprüche an die Arbeitsbedingungen zurücknehmen. Infolgedessen kann zwar schneller eine Arbeit, allerdings auch zu geringerer Entlohnung, aufgenommen werden. Sanktionen mit besonders hohen Leistungsminderungen wie bei wiederholten Pflichtverletzungen können mit extremen Einschnitten in die Lebensbedingungen verbunden sein. Sie können für die Betroffenen unter anderem Verschuldung verstärken, zur Sperrung von Strom und Warmwasserversorgung bis hin zu Wohnungslosigkeit und psychischen Belastungen oder auch dem Kontaktabbruch zum Jobcenter führen und ein Abdriften in die Schattenwirtschaft bewirken… Die Befunde zeigen allerdings auch, dass Sanktionen mit intendierten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen einhergehen, wie der rascheren Integration der Sanktionierten in Erwerbsarbeit… Inwieweit die im Schnitt raschere Integration der Sanktionierten in Erwerbsarbeit auch nachhaltigere Eingliederungen implizieren, kann mit dem derzeitigen Forschungsstand noch nicht beurteilt werden und sollten abgewartet werden… Daher sprechen die Ergebnisse nicht für die Abschaffung der Sanktionen im ALG-II-Bezug. Reformen mit dem Ziel, eine Anreizwirkung der Sanktionen beizubehalten und gleichzeitig sehr starke Einschränkungen der Lebensbedingungen durch leistungsmindernde Sanktionen zu vermeiden, wären mit den Befunden hingegen gut zu begründen. Die Sonderregeln für unter 25-jährige Personen sollten daher an die Regeln für ab 25-Jährige angepasst werden. Um sehr hohe Leistungsminderungen aufgrund von kumulierten Sanktionen zu vermeiden, könnte eine an- gemessene monatliche Obergrenze für die Leistungsminderungen festgesetzt werden, so dass schwerwiegende Folgen wie der Verlust der Wohnung nicht durch Sanktionen verursacht werden. Soweit bei wiederholten Pflichtverletzungen schärfere Sanktionen zur Anwendung kommen, sollte das nicht durch eine höhere Leistungsminderung erfolgen, sondern durch eine längere Dauer der Sanktion… Ferner könnte das Ausmaß der Sanktionen stärker von der Art des Verstoßes abhängen.

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Der Deutsche Verein tritt dafür ein, die bestehenden gesetzlichen Regelungen über die Sanktionen zu überarbeiten. Ziel soll es sein, eine verhältnismäßige, individualisierte und rechtssichere Praxis der Sanktionen bei Pflichtverletzungen zu gewährleisten, die der Aufgabe und dem Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerecht wird, Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, sie in ihrer Eigenverantwortung zu stärken und bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Hierzu empfiehlt der Deutsche Verein… die derzeitigen Regelungen für strenge Sanktionen junger Menschen unter 25 Jahren aufzuheben, Kürzungen von Leistungen für Unterkunft und Heizung zukünftig von Sanktionen auszuschließen, … im Falle von Sanktionen für die Leistungsberechtigten den Zugang zu erforderlichen und ergänzenden Sachleistungen ohne Antrag sowie den Krankenversicherungsstatus sicherzustellen, die Addition von Leistungsabsenkungen bei Sank- tionen aufgrund von Meldeversäumnissen einzuschränken…

Caritasverband

Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums für erwerbsfähige Hilfebedürftige werden nach geltender Gesetzeslage nicht bedingungslos gewährt… Pflichtverletzungen haben Leistungskürzungen in Form von Sanktionen nach dem Gesetz zur Folge… Eine verfassungsrechtliche Klärung, ob die bestehenden Sanktionsregeln gegen die Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen, steht noch aus. Der Deutsche Caritasverband begrüßt die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, die auch für eine etwaige Reform des Sanktionsregimes die nötige verfassungsrechtliche Orientierung geben wird… Die Erfahrungen der Caritas in der Beratungsarbeit zeigen vielfältige Probleme auf, die mit sanktionsbedingten Einschnitten in das Existenzminimum der Leistungsempfänger(innen) und auch der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familien oder Partner verbunden sind. Reformbedarf sieht der Caritasverband mit Blick auf Höhe, Dauer, Umfang und rechtliche Informationen: Der Caritasverband lehnt die verschärften Sanktionsmöglichkeiten für Jugendliche und die Kürzung der Leistungen der Unterkunft ab. Die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten und die Pflichten des Staates müssen in ein angemessenes und faires Verhältnis gesetzt werden.

Deutscher Landkreistag

Der Deutsche Landkreistag lehnt einen generellen Verzicht auf Sanktionen ab. Da das SGB II auf dem gegenseitigen Grundsatz von »Fördern und Fordern« fußt und eine Mitwirkung des Betroffenen vorsieht, käme es ohne Sanktionsmöglichkeiten zu einer Art bedingungslosem Grundeinkommen. Dies halten wir für nicht angezeigt. Gleichwohl sind rechtsvereinfachende Vorschläge wie die Streichung der Sonderregelungen zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen von unter 25-Jährige zu begrüßen… Das Grundgesetz erfordert nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen. Der Sanktion geht eine Pflichtverletzung oder ein (wiederholtes) Meldeversäumnis des Leistungsberechtigten voraus. Dieser hat selbst die Ursache für die Absenkung der Leistung gesetzt. Er hat es in der Hand, dem durch Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entgegenzuwirken. Auch im Falle der Verhängung von Sanktionen kann nach geltender Rechtslage eine Grundversorgung sichergestellt werden… Wesentlicher als die Betrachtung der Sanktionen ist es generell, an den dahinter liegenden Problemlagen zu arbeiten… In diesem Zusammenhang gilt es, die Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zurückzufahren.

Fraktion: Sanktionen beibehalten!

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA

Zu einer erfolgreichen Grundsicherung für Arbeitsuchende gehört nicht nur das »Fördern«, sondern auch das »Fordern« im Sinne einer Stärkung der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und als Ausdruck der Subsidiarität. Dazu dienen die Sanktionen, die den Beschäftigten in den Jobcentern Mittel in die Hand geben, dies auch durchzusetzen. Gerade junge Menschen, dürfen nicht die Erfahrung machen, dass ihr Lebensunterhalt dauerhaft durch die Solidargemeinschaft finanziert wird, ohne dass eine Gegenleistung eingefordert wird. Die bestehende Regelung überfordert die Hilfebedürftigen in keiner Weise und unterstreicht das richtige und notwendige Gegenleistungsprinzip der Fürsorgeleistung Arbeitslosengeld II. Sie tragen – auch präventiv – im Interesse der Arbeitsuchenden zu einer möglichst zügigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei.

Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V.

Die Hartz-IV-Reformen waren ein arbeitsmarktpolitischer Erfolg. Die Arbeitslosigkeit ist seitdem stark gesunken, die Zahl der Erwerbstätigen stark gestiegen. Auch wurden die positiven Beschäftigungseffekte – anders als oft behauptet – nicht mit negativen Verteilungswirkungen erkauft. Die derzeit geltenden Regelsätze sind angemessen und unter verfassungs- rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden… Auch der geltende Sanktionsmechanismus ist angemessen und notwendig. Eine Abschwächung der Sanktionen oder gar deren Abschaffung würde das wechselseitige Prinzip des Förderns und Forderns entwerten. Statt die richtigen Reformen der letzten Jahre rückabzuwickeln, muss das System der Grundsicherung weiterentwickelt und optimiert werden…

Zentralverband des Deutschen Handwerks

Sanktionen im SGB II sind zentraler Bestandteil des Grundsatzes von »Fördern und Fordern« und tragen wesentlich zur Aktivierung erwerbsfähiger Grundsicherungsempfänger bei… Aus Sicht der Solidargemeinschaft, nämlich der Steuer- und Beitragszahler und damit vor allem der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die im Falle der Grundsicherung nach dem SGB II und der Sozialhilfe die Leistungen an die Hilfebedürftigen im Rahmen ihrer Steuerzahlungen aufbringt, ist es gerechtfertigt zu erwarten, dass die Transferempfänger ihre Bedürftigkeit nachweisen. Dies hat aber zwingend zur Konsequenz, dass arbeitslose Transferempfänger in einem vereinbarten Umfang dazu beitragen, ihre Bedürftigkeit möglichst zu reduzieren oder zu verlassen. Ohne Sanktionsmöglichkeiten ist diese »Bringschuld« jedoch nicht einforderbar – aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige würde ein allenfalls bedarfsgeprüftes Grundeinkommen. In diesem Kontext ist es wichtig, mit Blick auf die bestehenden Sanktionsmechanismen, gerade im SGB II, beide Seiten zu betrachten: diejenigen, die die Leistungen erbringen, und die, die sie beanspruchen. Es ist im Sinne des sozialen Friedens wichtig, hier einen fairen Ausgleich zu schaffen… Aus der Sicht von Erwerbstätigen – Selbstständigen und Arbeitnehmern – bedeutet das Erzielen von Einkommen aus Erwerbsarbeit immer auch, dass eine erhebliche Menge von Pflichten erfüllt werden müssen… Insofern sind die sanktionsbewehrten Pflichten von Arbeitsuchenden durchaus angemessen.

Geschrieben von:

OXI Redaktion

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